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Das Testament - als rechtliche Vorsorgemaßnahme

Ein Testament regelt schon zu Lebzeiten das Erbe, also wer was und wie viel erbt.

Ein solches Dokument ist die Alternative zur gesetzlichen Erbfolge nach §1922 BGB. Ebenso wie die Erbfolge sind die Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten Teil des Erbrechts.
Während Sie ein eigenhändiges Testament komplett handschriftlich machen können, müssen Sie ein öffentliches Testament von einem Notar beglaubigen lassen. Letzteres hat zwar seinen Preis, ersetzt aber einen später eventuell benötigten Erbschein.

Ehepartner können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Außerdem haben sie die Möglichkeit, sich im Rahmen eines sogenannten Berliner Testaments gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen fällt das Erbe an Dritte. Anstelle über ein Testament lässt sich der Nachlass schließlich auch mit einem Erbvertrag regeln. Hier bindet sich der Erblasser gegenüber einem Vertragspartner. Ein Erbvertrag kann zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden. Wichtig ist allerdings, dass dies in Anwesenheit aller Vertragspartner und durch einen Notar geschieht.

Nur wenige Dinge zu beachten
Gültig wird ein Testament immer erst durch die Angabe von Ort und Datum sowie die vollständige, eigenhändige Unterschrift. Außerdem sollte es auch die Überschrift »Testament« tragen und fest verschlossen werden. Haben Sie eventuell schon vorher einmal ein Testament geschrieben, vernichten Sie dieses besser. Ansonsten stiftet es unter Umständen Verwirrung.

Wenn Sie Ihr Testament nicht bei den eigenen Unterlagen aufbewahren möchten, könnten Sie beispielsweise auch Angehörige oder enge Freunde fragen. Besonders sicher ist das Hinterlegen beim Amtsgericht oder einem Notar; die Kosten dafür richten sich nach dem Wert des Vermögens. Falls Sie selber das Testament eines anderen aufbewahren, müssen Sie es nach dem Tod des Verfassers unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben. Zuständig ist hier jeweils das Amtsgericht des Bezirks, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Das Gericht wird dann einen Termin zur Testamentseröffnung festlegen und die gesetzlichen Erben sowie eventuell im Testament ebenfalls festgelegte Beteiligte einladen.