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Haushalt auflösen und Ansprüche regeln

War der Verstorbene alleinstehend, muss der Haushalt aufgelöst werden. Oft ist diese Aufgabe für die Angehörigen mit Schmerz und Trauer verbunden. Leichter wird es, wenn Sie es als ein bewusstes Abschiednehmen sehen.

Zunächst gilt es zu entscheiden, welche Dinge Sie aufheben müssen, sollten oder einfach möchten. Vor allem bei Schriftstücken ist dies wichtig. Kontoauszüge für die Steuererklärung und andere Dokumente müssen Sie beispielsweise mindestens fünf Jahre verwahren. Bei anderen wichtigen Zahlungsbelegen reichen drei Jahre.

Hat der Verstorbene über den Verbleib von Möbeln, Schmuck und anderes persönliches Eigentum nicht im Testament verfügt, können Sie diese entweder untereinander aufteilen, verkaufen oder entsorgen. Wie bei den Papieren ist es dabei sinnvoll, dass möglichst alle nahen Angehörigen gemeinsam entscheiden. Wer Hausrat und Möbel spenden möchte, kann dies unter anderem bei Wohlfahrtsverbänden wie der Caritas, der Diakonie oder dem Deutschen Roten Kreuz tun. In Aschaffenburg gibt es außerdem gemeinnützige Organisationen wie den Verein Grenzenlos (www.grenzenlos-ab.de) oder Die Brücke (www.bruecke-ev.de).

Alternativ können Sie ein professionelles Wohnungsauflösungsunternehmen mit der Haushaltsauflösung beauftragen, zum Beispiel wenn Sie und die anderen Angehörigen weit entfernt wohnen.
 

„Es nimmt der Augenblick, was Jahre geben.“
(Johann Wolfgang von Goethe)

 

Rentenansprüche

Zu den organisatorischen Dinge um die sie sich kümmern müssen, gehören unter anderem die Rente sowie eventuell fortlaufende Verpflichtungen des Verstorbenen.

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenen haben in der Regel Anspruch auf eine Rente. Damit es keine Verzögerung beim Krankenversicherungsschutz gibt, sollte der dafür notwendige Antrag möglicht umgehend gestellt werden. Auch der Rentenbeginn selbst ist vom Zeitpunkt der Antragsstellung abhängig.

Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Witwen und Witwer, Waisen und Halbwaisen, gegebenenfalls auch geschiedene Ehegatten. Der Ehepartner erhält eine Witwerrente, wenn überwiegend seine Frau den Unterhalt bestritten hatte.
Neben den ehelichen Kindern haben auch in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder, nicht-eheliche Kinder oder Adoptivkinder Anspruch auf eine Rente.

Was sind die Voraussetztungen für eine Hinterbliebenenrente?
Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre lang, das heißt 60 Monate, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein. Kindererziehungszeiten werden dabei angerechnet.

Wie hoch ist die Rente?
Die Rentenhöhe richtet sich primär nach dem Rentenanspruch, den der Verstorbene bis zum Todeszeitpunkt erworben hatte.
Hinterbliebene Ehepartner, die älter als 45 Jahre sind, erhalten die sogenannte große Witwen/ Witwerrente. Auch wer diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen bekommen: Entweder der Antragsteller ist erwerbsgemindert, erzieht ein minderjähriges Kind oder er sorgt für ein behindertes Kind. Die Witwen/ Witwerrente beträgt aktuell 55 Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Bei einer erneuten Heirat erlischt der Anspruch. Um finanzielle Härten abzumildern, wird die Witwen/ Witwerrente in den ersten drei Monaten in voller Höhe der Altersrente gezahlt (Sterbevierteljahr). Alternativ kann man sich den Gesamtbetrag als Vorschuss auszahlen lassen.
Bei der kleinen Witwen/ Witwerrente liegt der Betrag zur Zeit bei 25 Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Gezahlt wird sie für zwei Jahre, es sei denn, der verstorbene Ehepartner war vor dem 1. Januar 2002 älter als 40 Jahre. Dann wird auch sie lebenslang gezahlt.

Die Höhe einer Halbwaisenrente für Kinder, bei denen noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist, liegt bei zehn Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente beträgt dagegen 20 Prozent der Summe aus den Altersrentenansprüchen beider Elternteile. Waisen- oder Halbwaisenrenten werden bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Befinden sich diese noch in der Ausbildung, kann die Zahlungsdauer aber verlängert werden.

Woher kommt die Hinterbliebenenrente?
War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, übernimt dieses Versicherungsunternehmen auch die Zahlung der Hinterbliebenerente. War er berufstätig, kommt es darauf an, bei welchem Unternehmen er seine Rentenbeiträge gezahlt hatte. Im Allgemeinen sind dies die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse oder die Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Bei Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, bei einer knappschaftlichen Rentenversicherung dementsprechend die Bundesknappschaft. Für Landwirte schließlich, sind es die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Das erforderliche Antragsformular verschicken sowohl die Landesversicherungsanstalt als auch die anderen genannten Institutionen. Dort bekommt man zudem aktuelle und detaillierte Informationen. (www.deutsche-rentenversicherung.de)

Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Rentenantrags-Formular
  • Sterbeurkunde
  • Stammbuch
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder, Rentenmitteilung des Verstorbenen und von sich selber sowie ein Kontoauszug als Beleg
  • der eigene Personalausweis


Erbschein

Im manchen Erbfällen brauchen Sie einen Erbschein. Beispielsweise verlangt das Grundbuchamt dieses Dokument zum Nachweis der Erbenstellung, wenn Grundstückeigentum zum Nachlass gehört.
Um einen Erbschein zu bekommen, müssen Sie oder in Ihrem Namen der Bestatter einen Antrag beim Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht stellen. Zuständig ist das Gericht des Ortes, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Wichtig ist, dass in dem Antrag alle Erben mit Namen, Anschrift, Geburtstag und Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen aufgeführt sind. Außerdem muss das Gericht erkennen können, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird. Zu den erforderlichen Unterlagen, die Sie dabei vorlegen müssen, gehören die Sterbeurkunde und ein eventuell vorhandenes Testament. Was dann die Kosten betrifft, so richten sich diese nach dem Wert des Nachlasses.

In vielen Fällen kommt man aber auch ohne Erbschein aus. So sind etwa Geldinstitute berechtigt, denjenigen über ein Guthaben des Erblassers verfügen zu lassen, der sich mit einem Testament als Erbe ausweist. Ein öffentliches oder notarielles Testament hat immer Vorrang. Eine weitere Möglichkeit, um über das Guthaben des Verstorbenen zu verfügen, ist eine Vollmacht »über den Tod hinaus«. Entsprechende Formulare gibt es bei allen Banken.  

 

Krankenversicherungen und Verpflichtungen

Zu den Institutionen, die ebenfalls möglichst schnell vom Todesfall informiert werden müssen, gehört die Krankenkasse des Verstorbenen bzw. das Versorgungsamt. Waren Sie bei dem Verstorbenen mitversichert, besteht noch vier Wochen lang ein Versicherungsschutz für Sie. In dieser Zeit können Sie sich jedoch bei der betroffenen Kasse weiterversichern.
Erfüllen Sie als Hinterbliebener selber die Voraussetzung für eine Altersrente (aufgrund Ihrer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse) und beantragen diese, kommt der sogenannte Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner zum Tragen. Stichtag für den Beginn der Versicherung ist der Tag der Antragstellung. Wichtig ist es, dass Sie den Antrag vor Ablauf der vier Wochen stellen.

Außerdem kann es sein, dass die Hinterbliebenen Anspruch auf Zahlungen aus abgeschlossenen privaten Versicherungen haben. Wiederum ist dafür der Träger rechtzeitig zu benachrichtigen. Zu den erforderlichen Dokumenten gehören der Versicherungsschein, die Quittung der letzten Beitragszahlung und eine offizielle Sterbeurkunde.

Verpflichtungen regeln

Hat sich der Verstorbene in Vereinen oder anderen Organisationen engagiert, sollten Sie auch diese informieren. Zudem müssen Sie Bankkonten auflösen, Daueraufträge löschen, Verträge kündigen und anderes mehr. Damit Sie nichts übersehen, sollten Sie sich am besten eine Liste machen. Und: Viele Punkte entfallen, wenn der Ehepartner des Verstorbenen noch lebt.

Hier eine kleine Checkliste, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
  • Geldinstitute: Bankkonten auflösen, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen löschen oder umschreiben; Kredit- oder Geldkarten zurückgeben
  • Versicherungen: Nicht mehr benötigte Versicherungen wie Haftpflicht-, Hausrat- oder KFZ-Versicherung löschen
  • vorhandene Kraftfahrzeuge ab- oder ummelden
  • Dienstleister: Verträge für nicht mehr benötigte Leistungen löschen, zum Beispiel für Strom-, Gas- und Wasserversorgung, für Internet- und Telefonanschluss, für Fernsehen und Radio
  • Wohnung: Mietvertrag bzw. Heimpflegeplatz kündigen
  • Vereine und Verbände: Mitgliedschaften kündigen
  • Abonnements von Zeitschriften, Lieferservice für Essen oder ähnliches kündigen und aufgegebene Bestellungen stornieren  
  • Post: eventuell Nachsendeauftrag stellen und Postfach auflösen
  • Offenstehende Rechnungen begleichen, Ausleihen zurückgeben
  • Selbstständige beim Gewerbeamt abmelden und Finanzamt informieren